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DAS STRAFVERFAHREN

Das materielle Strafrecht bestimmt, wann ein Strafanspruch des Staates gegen einen Straftäter oder eine Straftäterin besteht. Das Strafverfahrensrecht beantwortet demgegenüber die Frage, wie eine Straftat verfolgt wird. In der Strafprozessordnung ist daher der Ablauf des Strafverfahrens von der Anzeige bis zur Strafvollstreckung detailliert geregelt.

 

Das Strafverfahren soll gewährleisten, dass ein Schuldiger überführt und seine Tat geahndet wird. Doch die Verurteilung soll nicht um jeden Preis erfolgen; die Strafprozessordnung garantiert jedem Beschuldigten das Recht auf ein faires Verfahren.

DER ABLAUF DES STRAFVERFAHRENS UND DIE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE

Das Strafverfahren kann in zwei Abschnitte geteilt werden: Das „Erkenntnisverfahren“ (§§ 1-444 StPO) und das „Vollstreckungsverfahren“ (§§ 449 ff. StPO). Im „Erkenntnisverfahren“ geht es darum, eine rechtskräftige Entscheidung über die Frage, ob sich eine Person strafbar gemacht hat, herbeizuführen. Wenn das der Fall ist, verhängt das Gericht eine Strafe. Im „Vollstreckungsverfahren“ wird diese Strafe dann vollstreckt.

Das Erkenntnisverfahren als erster Verfahrensabschnitt besteht wiederum aus mehreren Verfahrensabschnitten:

Ermittlungsverfahren

Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Erhält die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf sonstigem Wege Kenntnis vom Verdacht einer Straftat, so ist sie verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten (das nennt man „Legalitätsprinzip“). Dafür muss ein sogenannter Anfangsverdacht vorliegen, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat gegeben sein, bloße vage Vermutungen reichen nicht aus. Im Ermittlungsverfahren muss die Staatsanwaltschaft nicht nur die Umstände ermitteln, die den Beschuldigten belasten, sondern auch solche, die ihn entlasten. In der Praxis wird der größte Teil der Ermittlungen von der Polizei vorgenommen.

Ablauf und Verfahrensgrundsätze

ZUSTÄNDIGKEITEN

Am Amtsgericht entscheidet erstinstanzlich der Strafrichter über Vergehen, bei denen keine höhere Strafe als 2 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Für Taten, bei denen eine Freiheitsstrafe von über 2 und bis zu 4 Jahren erwartet wird, ist das Schöffengericht am Amtsgericht zuständig. Es besteht aus einem hauptamtlichen Richter und zwei BürgerInnen, die als Schöffen eingesetzt werden. Sie müssen keine juristische Ausbildung haben – sie haben aber das gleiche Stimmrecht wie der Berufsrichter.

 

Landgerichte sind zuständig für alle Verbrechen, bei denen eine höhere Freiheitsstrafe als 4 Jahre oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung erwartet wird. Außerdem ist das Landgericht zuständig für Straftaten, bei denen eine besondere Schutzbedürftigkeit von Zeugen oder ein besonderer Umfang oder eine besondere Bedeutung des Falles vorliegt (z.B. wenn die Straftat besondere Auswirkungen auf die Allgemeinheit hat, ein außergewöhnlich hoher Schaden eingetreten ist oder ein besonderes überregionales Interesse der Öffentlichkeit an dem Fall besteht). Für Mord und Totschlag ist am Landgericht das sogenannte Schwurgericht zuständig.

 

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts urteilt über Staatsschutzdelikte, z.B. über die Bildung terroristischer Vereinigungen oder Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

Zuständigkeiten

DIE RECHTSMITTEL

Der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, gegen ein Urteil Rechtsmittel einzulegen. Zu unterscheiden sind die Berufung und die Revision.

Eine Berufung kann gegen Entscheidungen des Amtsgerichts eingelegt werden. Dann führt das Landgericht eine neue Hauptverhandlung durch; dabei werden alle Beweise erneut erhoben und die Berufungskammer trifft eine eigene Entscheidung über den Fall.

Eine Revision ist möglich gegen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Außerdem kann gegen Urteile des Amtsgerichts eine sogenannte „Sprungrevision“ eingelegt werden, es geht also ohne Berufung direkt in die Revision. Bei einer Revision erfolgt keine neue Beweiserhebung. Das Gericht – häufig der Bundesgerichtshof in Karlsruhe oder in Leipzig – überprüft ausschließlich, ob das angefochtene Urteil rechtsfehlerfrei ergangen ist.

Die Rechtsmittel

DER INSTANZENZUG

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Der Instanzenzug

EINSTELLUNG VON VERFAHREN

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können ein Verfahren auch dann einstellen, wenn die Schuld oder Unschuld des Täters noch nicht feststeht. In solchen Fällen kommt es dann nicht zur Verurteilung oder schon gar nicht zur Anklage. So kann die Staatsanwaltschaft etwa bei Vergehen – das sind Taten, bei denen Strafen unter einem Jahr Freiheitsstrafe möglich sind, z.B. Diebstahl oder eine einfache Körperverletzung – von einer Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (das ist geregelt in § 153 StPO). Außerdem kann eine Einstellung unter Auflagen und Weisungen erfolgen, wenn dadurch das öffentliche Strafverfolgungsinteresse entfällt (das sieht § 153a StPO vor). Solche Auflagen sind häufig Geldzahlungen. Diese können nicht unbeträchtliche Höhen annehmen: Im Jahr 2014 wurde ein Strafverfahren gegen den ehemaligen Formel-1-Geschäftsführer Bernie Ecclestone u.a. wegen Bestechung geführt. Das Verfahren wurde eingestellt – gegen eine Zahlung von 100 Millionen US-Dollar.

Eine solche Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist bis zum Beginn des Hauptverfahrens möglich. Das Gericht kann das Verfahren auch noch nach Beginn des Hauptverfahrens einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte zustimmen.

Einstellung von Verfahren

DIE WESENTLICHEN RECHTE DES BESCHULDIGTEN IM STRAFVERFAHREN

Ein Beschuldigter hat in einem gegen ihn geführten Strafverfahren verschiedene Rechte, die ihn schützen sollen und die gewährleisten, dass das Verfahren fair geführt wird.

 

Der Beschuldigte hat im Strafverfahren das Recht zu schweigen (geregelt in § 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Er muss sich also nicht selbst belasten („nemo tenetur“-Grundsatz, von lat. nemo tenetur se ipsum accusare – niemand muss sich selbst anklagen). Anders als Zeugen, die zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet sind, kann sich ein Beschuldigter auch nicht wegen einer Falschaussage strafbar machen. Er darf vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor Gericht also die Unwahrheit sagen – solange er nicht andere zu Unrecht verdächtigt.

Rechte des Beschuldigten im Strafvefahren

Adhäsionsverfahren

Beispiel

Der Täter schlägt dem Opfer mit der Faust ins Gesicht, so dass das Opfer Verletzungen erleidet und ins Krankenhaus eingeliefert wird. Der Täter wird angezeigt und muss sich wegen Körperverletzung verantworten. Die zuständige Staatsanwaltschaft erhebt gegen den Täter Anklage, so dass es vor dem Amtsgericht zur Hauptverhandlung kommt. Hier wird der Täter wegen Körperverletzung verurteilt. – Doch was ist mit den Verletzungen, die das Opfer erlitten hat? Das Opfer könnte den Täter auf Zahlung eines Schmerzensgeldes verklagen – und zwar entweder in einem separaten Zivilverfahren oder aber im Strafverfahren selbst. Dies ist möglich im Rahmen des sog. Adhäsionsverfahrens.

Adhäsionsverfahren

BEWEISVERWERTUNGSVERBOTE

Im Strafverfahren soll die Wahrheit erforscht werden. Allerdings müssen dabei die Rechte des Beschuldigten beachtet und das Verfahren fair geführt werden. Die Wahrheit wird daher nicht um jeden Preis erforscht. In bestimmten Fällen muss die Beweiswürdigung hinter die Rechte des Beschuldigten zurücktreten.

 

Aus diesem Grund bestehen sogenannte Beweiserhebungsverbote, die es den Strafverfolgungsbehörden verbieten, Beweise durch bestimmte Methoden zu erlangen. Dazu gehört etwa das Verbot der Misshandlung des Beschuldigten bei der Vernehmung.

 

Außerdem dürfen bestimmte Beweise im Strafverfahren nicht verwertet werden; hier spricht man von Beweisverwertungsverboten.

Ein Beweisverwertungsverbot besteht zum einen für bestimmte Beweismittel, bei denen schon die Beweiserhebung unzulässig war. Für manche Fälle ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass die Verwertung des unzulässig erhobenen Beweises verboten ist (z.B. für den Fall, dass ein Telefonat eines Beschuldigten überwacht wird, obwohl Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden; tatsächlich auf diese Weise erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen dann nicht verwertet werden). Wenn diese Folge im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, muss eine Abwägung zwischen den Rechten des Angeklagten und dem Strafverfolgungsinteresse des Staates durchgeführt werden. Hier kommt es insbesondere darauf an, wie schwer der Verstoß war, ob die PolizistInnen oder StaatsanwältInnen willkürlich gehandelt haben und wie sehr der Rechtskreis des Beschuldigten betroffen ist. Auch die Frage, ob es den Strafverfolgungsbehörden möglich gewesen wäre, das Beweismittel auf rechtmäßige Weise zu erlangen, kann berücksichtigt werden. Wenn etwa ein Geständnis des Beschuldigten durch Folter erzwungen wurde, dann wurde dadurch so intensiv in seine Rechte eingegriffen, dass das Strafverfolgungsinteresse des Staates zurücktreten muss und das Geständnis nicht verwertet werden darf.

Beweisverwertungsverbote

DIE UNTERSUCHUNGSHAFT

Wird ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen, so stellt dies die invasivste Maßnahme dar, die das Strafverfahrensrecht kennt. Schließlich ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erwiesen, ob der Beschuldigte tatsächlich schuldig ist. Dementsprechend unterliegt die Untersuchungshaft zu Recht strengen Voraussetzungen.

 

Die Untersuchungshaft muss im sogenannten Untersuchungshaftbefehl schriftlich durch einen Richter angeordnet werden. Der Tatverdächtige muss der Tat dringend verdächtig sein, d.h. es muss die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte Täter einer verfolgbaren Straftat ist.

 

Außerdem – und das ist besonders wichtig – muss ein Haftgrund bestehen. Im Gesetz sind als Haftgründe zunächst die Flucht des Beschuldigten und die Fluchtgefahr genannt. Fluchtgefahr besteht, wenn es wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich zur Verfügung halten wird. Auch die sogenannte Verdunkelungsgefahr stellt einen Haftgrund dar. Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass der Beschuldigte Beweise zerstören oder auf Zeugen einwirken wird – und dadurch die Wahrheitsermittlung erschwert. Außerdem ist bei bestimmten Sexualdelikten und anderen besonders schwerwiegenden Straftaten die Wiederholungsgefahr ein Haftgrund.

 

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist. Unverhältnismäßig wäre sie etwa, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch Meldeauflagen oder andere mildere Mittel erreicht werden kann.

 

Der Verhaftete muss unverzüglich dem zuständigen Richter vorgeführt und von ihm vernommen werden. Wird der Haftbefehl aufrechterhalten, so muss dem Verhafteten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn er keinen Wahlverteidiger hat.

 

Wenn die Untersuchungshaft sechs Monate andauert, muss eine besondere Haftprüfung durchgeführt werden; die Fortdauer der Untersuchungshaft kann dann nur unter engen Voraussetzungen angeordnet werden. Eine solche Prüfung muss dann jeweils nach drei Monaten erneut stattfinden.

Die Untersuchungshaft
Der Fall Daschner

DER FALL DASCHNER

Am 27. September 2002 entführte der 27-jährige Jurastudent Magnus Gäfgen (G) den elfjährigen Bankierssohn Jakob von Metzler. Nachdem G den Jungen getötete hatte, erpresste er von dessen Eltern eine Million Euro Lösegeld. Bei der Übergabe des Geldes am 20. September 2002 gelang es der Polizei, G zu fassen. G behauptete, Jakob von Metzler lebe noch, verschwieg aber den Aufenthaltsort seines Opfers. Nachdem stundenlange Befragungen durch die Polizei keine Erkenntnisse lieferten, erhielt der mit dem Fall betraute Kriminalhauptkommissar vom stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner (D) die Anweisung, G mit Gewalt zu drohen, sollte dieser nicht den Aufenthaltsort des Jungen preisgeben. Daraufhin gab G den entscheidenden Hinweis und Jakobs Leiche wurde nordöstlich von Frankfurt an einem See gefunden. In einem internen Vermerk hatte D notiert: "Zur Rettung des Lebens des entführten Kindes habe ich angeordnet, dass Gäfgen nach vorheriger Androhung unter ärztlicher Aufsicht durch Zufügung von Schmerzen erneut zu befragen ist."

 

Die Entscheidung des damaligen stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten D, den Täter durch die Androhung von Folter zur Preisgabe des Verstecks des Kindes zu bringen, hat in der Öffentlichkeit und in der Strafrechtswissenschaft zu intensiven Diskussionen über die Zulässigkeit von Folter zur Rettung eines Menschenlebens geführt. Während einige StrafrechtswissenschaftlerInnen D‘s Verhalten als strafwürdiges Unrecht ansahen, sahen ihn viele als durch Nothilfe (§ 32 StGB) gerechtfertigt an.

 

D wurde am 20. Dezember 2004 vom Frankfurter Landgericht wegen der Verleitung eines Untergebenen zu einer Nötigung im Amt zu einer Geldstrafe in Höhe von 10.800 Euro (90 Tagessätze zu je 120 Euro) verurteilt. Die Verurteilung zu dieser Geldstrafe blieb jedoch nach § 59 StGB „vorbehalten“, d.h. D hätte die Geldstrafe nur bezahlen müssen, wenn er sich innerhalb eines Jahres erneut etwas zuschulden kommen lassen hätte. Das Gericht wertete die Stresssituation und die Tatsache, dass D das Geschehen dokumentiert und nie geleugnet hatte, als strafmildernd. Die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurden eingestellt. 

 

Ferdinand von Schirach hat das Problem der Nothilfefolter aufgegriffen – in den Filmen „Feinde“, die am 3. Januar 2021 in der ARD und den dritten Programmen liefen. Das Besondere: Die an die Frankfurter Entführung angelehnte Geschichte wird aus zwei Perspektiven erzählt, der des Polizeibeamten und der des Verteidigers des Entführers.

VERSTÄNDIGUNG IM STRAFVERFAHREN

Verständigung im Strafverfahren

WAS IST EIN 31ER?

Was ist ein 31er und was hat es mit der Kronzeugenregelung des § 31 BtMG auf sich?

Was ist ein 31er

BEGNADIGUNGSRECHT

Begnadigungsrecht

ERSATZFREIHEITSSTRAFEN

Unter dem Motto „Wir kaufen Gefangene frei“ sammelt die Initiative „Freiheitsfonds“ von Arne Semsrott Spendengelder. Mit den gesammelten Spenden sollen Gefangene aus deutschen Gefängnissen geholt werden, die verurteilt wurden, weil sie ohne Fahrschein mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren sind. Fast 450 Personen wurden nach Angaben des Projekts bereits „freigekauft“ (Stand Juli 2022); das Projekt hat große Aufmerksamkeit auf sich gezogen.

Aber wie kann es eigentlich sein, dass Menschen ins Gefängnis kommen, weil sie ohne Fahrschein mit Bus oder (Straßen-)Bahn gefahren sind? Und wie ist es möglich, dass Inhaftierte aus dem Gefängnis „freigekauft“ werden können?

Als Strafen für die Begehung von Straftaten kommen in Deutschland grundsätzlich Freiheitsstrafen und Geldstrafen in Betracht. Über 80 % der verhängten Strafen sind Geldstrafen. V.a. bei leichteren Delikten wie z.B. Beleidigung, Sachbeschädigung, der einfachen Körperverletzung und dem einfachen Diebstahl sowie bei den Straßenverkehrsdelikten spielt die Geldstrafe eine wesentliche Rolle. Auch das Erschleichen von Leistungen, wozu die Rechtsprechung u.a. das Nutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gültige Fahrkarte zählt, ist ein Delikt, bei dem häufig Geldstrafen verhängt werden. Dabei werden überwiegend Geldstrafen im Bereich bis zu 90 Tagessätzen und Tagessatzhöhen bis zu 25 Euro verhängt. Obwohl die meisten Geldstrafen also eher niedrig ausfallen, ist es keine Seltenheit, dass Schwierigkeiten bei der Bezahlung der Geldstrafe auftreten.

In solchen Fällen kann die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zur Anwendung kommen: In § 43 StGB ist geregelt, dass an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe tritt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist kein Beugeinstrument zur Durchsetzung der Geldstrafe, sondern tritt an die Stelle der ursprünglich verhängten Geldstrafe. Das heißt, dass TäterInnen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt haben, die ursprünglich verhängte Geldstrafe nicht mehr bezahlen müssen. Die Ersatzfreiheitsstrafe dient dazu, die Wirksamkeit der Geldstrafe sicherzustellen. Wenn Geldstrafen ihre Wirkung nicht entfalten können, weil TäterInnen sie nicht bezahlen können oder wollen, braucht es eine Ersatzstrafe, damit die Strafandrohung nicht wirkungslos wird.

Es gibt keine amtliche Statistik, die genau erfasst, welcher Anteil der zu Geldstrafe Verurteilten schlussendlich eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss. Schätzungen gehen aber von einem Anteil von rund 10 % der zu Geldstrafe Verurteilten aus. Die durchschnittliche Dauer der vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe liegt bei etwa 30 Tagen.

Eine Ersatzfreiheitsstrafe setzt voraus, dass die Geldstrafe „uneinbringlich“ ist. D.h., dass der oder die Verurteilte die Summe nicht bezahlt und der Betrag auch nicht durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beigetrieben werden kann. Wenn TäterInnen rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt werden, erhalten sie zunächst eine Kostenrechnung, die sie zur Begleichung der Geldstrafe auffordert. Bezahlen sie die Geldstrafe nicht, erhalten sie eine Mahnung. Erfolgt auch dann noch keine Zahlung, leitet die Staatsanwaltschaft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Es können dann z.B. Gegenstände gepfändet werden. Wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind, ordnet die Vollstreckungsbehörde die Ersatzfreiheitsstrafe an. Ist zu erwarten, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zum Erfolg führen, können sie unterbleiben. Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann dann auch ohne vorherige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angeordnet werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn in früheren Fällen Beitreibungsversuche erfolglos geblieben sind oder wenn das Arbeitseinkommen eines oder einer Verurteilten unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.

Die Verurteilten haben grundsätzlich die Möglichkeit, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Außerdem kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe dann unterbleiben, wenn sie eine „unbillige Härte“ darstellen würde. Diese Ausnahme wird von der Rechtsprechung aber eng ausgelegt. Sie kommt grundsätzlich nur bei schuldlos zahlungsunfähigen Verurteilten in Betracht; es müssen dann aber noch weitere Umstände hinzutreten.

Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich nach der Anzahl der gegen die Täter verhängten Tagessätze. Für jeden Tagessatz müssen die Verurteilten einen Tag in Haft bleiben. Eine Aussetzung zur Bewährung ist nicht möglich. Allerdings können die Verurteilten oder auch Dritte jederzeit (Teil-)Zahlungen erbringen, auch noch nach Beginn des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Zahlungen werden dann auf die Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet. Bezahlt also der oder die Verurteilte oder ein Dritter die Geldstrafe oder einen Teil davon, dann verkürzt sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend.

Das Institut der Ersatzfreiheitsstrafe wird von vielen Seiten kritisiert. Zum einen wird angeführt, dass kurze Freiheitsstrafen schädliche Effekte haben können. In der Kürze der Zeit können „Ersatzfreiheitsstrafler“ kaum von Behandlungsangeboten des Justizvollzugs erreicht werden. Die Inhaftierung kann auch schwerwiegende Folgen haben, etwa den Verlust des Arbeitsplatzes oder der Wohnung, die Belastung sozialer Beziehungen und Stigmatisierung der Inhaftierten. Darüber hinaus wird beanstandet, dass die nicht bezahlten Geldstrafen meist sehr niedrig sind, aber durch die Ersatzfreiheitsstrafe Kosten für den Staat in Höhe von rund 150 Euro pro Hafttag entstehen.

Vielfach wird auch bemängelt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe fast ausschließlich sozial und wirtschaftlich Benachteiligte treffe. Tatsächlich zeigen Studien, dass besonders viele Arbeitslose und Wohnungslose unter den „Ersatzfreiheitsstraflern“ sind. Die Ersatzfreiheitsstrafe trifft häufig Menschen, die im Schriftverkehr mit der Justiz überfordert sind und bei denen der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu einer weiteren Entsozialisierung führt. Menschen in schwierigen sozialen und finanziellen Situationen haben zudem häufig auch weniger Möglichkeiten, anwaltliche Unterstützung zu erhalten und stellen daher häufig keine Anträge auf Zahlungs- oder Vollstreckungserleichterung, was die Gefahr der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erhöht.

Von manchen Seiten wird daher die vollständige Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe gefordert. Andere sprechen sich dafür aus, dass in der Praxis die Tagessätzhöhen besser an die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Verurteilten angepasst werden müssen und dass die Verurteilten besser über ihre Möglichkeiten zu Ratenzahlung oder Ableistung gemeinnütziger Arbeit informiert und bei der Ordnung ihrer Lebensverhältnisse unterstützt werden müssen. Vielfach wird aber auch betont, dass die Ersatzfreiheitsstrafe ein wichtiges Mittel ist, damit das Strafrecht nicht zu einem „zahnlosen Tiger“ wird. Vermögens- und einkommenslose und arbeitsunfähige oder -unwillige Verurteilte dürfen nicht straflos bleiben.

Die Ampelkoalition hat im Koalitionsvertrag festgelegt, dass sie das Sanktionensystem inklusive der Ersatzfreiheitsstrafe überarbeiten möchte. Sie plant, dass künftig für einen Tagessatz unbezahlter Geldstrafe nur noch ein halber (statt ein ganzer) Tag Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden soll, weil Haft ungleich belastender sei als eine Geldstrafe. Außerdem soll ein halber Tag gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe genügen. Vor der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe sollen die Betroffenen zudem verstärkt durch die Gerichtshilfe auf Alternativen und Zahlungserleichterungen aufmerksam gemacht werden.

Ersatzfreiheitsstrafen
Schweigerecht

DAS SCHWEIGERECHT

Nach über fünf Jahren Prozessdauer wurde Beate Zschäpe im Juli 2018 vom Oberlandesgericht München unter anderem wegen zehnfachen Mordes und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Das Gericht stellte zudem die besondere Schwere der Schuld fest. Von den 438 Prozesstagen hatte Zschäpe zunächst 248 Tage geschwiegen. Erst im Dezember 2015 gab sie die ursprüngliche Strategie auf und ließ von ihren Verteidigern eine vorbereitete Aussage verlesen. Viele Fragen blieben im Verfahren aber für die Opfer und die Gesellschaft unbeantwortet. Für die Angehörigen der Mordopfer war es besonders wichtig, zu erfahren, warum gerade ihr Mann, Vater oder Bruder vom NSU getötet wurde. Auf eine Antwort warteten sie vergeblich. Auch die Bedeutung der NSU-Datensammlungen mit deutschlandweit rund 10.000 Adressen und sorgfältig markierten Stadtplänen bleibt offen. Ungeklärt ist ebenfalls, wie viele UnterstützerInnen der NSU bei den Taten hatte und wie er sich einen Großteil der Munition und Waffen beschaffen konnte. Beate Zschäpe hat zu all diesen Fragen bis zuletzt geschwiegen.

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