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STRAFRECHTLICHE GRUNDLAGEN –

WIE WIRD EIN STRAFTATBESTAND GEPRÜFT?

Das Strafgesetzbuch wird unterteilt in einen Allgemeinen Teil, der grundsätzliche Regeln aufstellt, und einen Besonderen Teil, der die einzelnen Delikte erfasst. Im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches ist genau geregelt, welche Rechtsgüter vor welchen Angriffen geschützt werden.

Die Studentin S besucht ihre Freundin F. Die beiden hören zusammen Musik. S ist neidisch auf die neue teure Bluetooth-Box von F. Bevor sie die Wohnung verlässt, nimmt sie die Box schnell an sich und geht mit ihr nach Hause.. Wie hat sich S  strafbar gemacht?

VORSATZ UND FAHRLÄSSIGKEIT

Für die Beurteilung der Frage, ob sich jemand strafbar gemacht hat, kommt es maßgeblich auf die Vorstellung des Täters oder der Täterin von der Tat an. Grundsätzlich ist erforderlich, dass der/die TäterIn mit „Vorsatz“ gehandelt hat. Fahrlässiges Handeln ist hingegen nur strafbar, wenn es das Strafgesetzbuch ausdrücklich anordnet.

VORSATZ

 

Unter dem Begriff „Vorsatz“ versteht man das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Es werden drei verschiedene Vorsatzformen unterschieden: Absicht, sicheres Wissen und der Eventualvorsatz.

 

Vorsatz liegt in jedem Fall vor, wenn der Täter absichtlich handelt, d.h. wenn es ihm zum Beispiel gerade auf den Tod des Opfers ankommt (Absicht). Vorsatz kann aber auch angenommen werden, wenn der Tod eines Menschen dem Täter gar nicht recht ist, er aber sicher weiß, dass er eintreten wird (sicheres Wissen). Wer etwa ein Flugzeug zum Absturz bringt, weiß, dass eine unbestimmte Anzahl an Menschen in den Tod gerissen wird. Auch wenn es dem Täter nur auf die Tötung eines bestimmten Passagiers ankam, liegt aufgrund des sicheren Wissens hinsichtlich der anderen Passagiere Vorsatz vor. Schließlich gibt es auch noch eine dritte Kategorie, die als „bedingter Vorsatz“ bezeichnet wird. Welche Anforderungen daran gestellt werden sollen, ist unter JuristInnen umstritten. Die Rechtsprechung verlangt hierfür, dass der Täter den Eintritt des „Erfolges“ (z.B. den Tod eines Menschen) als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich zumindest damit abfindet.

VORSATZ

VORSATZ

Unter dem Begriff „Vorsatz“ versteht man das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Es werden drei verschiedene Vorsatzformen unterschieden: Absicht, sicheres Wissen und der Eventualvorsatz.

 

Vorsatz liegt in jedem Fall vor, wenn der Täter absichtlich handelt, d.h. wenn es ihm zum Beispiel gerade auf den Tod des Opfers ankommt (Absicht). Vorsatz kann aber auch angenommen werden, wenn der Tod eines Menschen dem Täter gar nicht recht ist, er aber sicher weiß, dass er eintreten wird (sicheres Wissen). Wer etwa ein Flugzeug zum Absturz bringt, weiß, dass eine unbestimmte Anzahl an Menschen in den Tod gerissen wird. Auch wenn es dem Täter nur auf die Tötung eines bestimmten Passagiers ankam, liegt aufgrund des sicheren Wissens hinsichtlich der anderen Passagiere Vorsatz vor. Schließlich gibt es auch noch eine dritte Kategorie, die als „bedingter Vorsatz“ bezeichnet wird. Welche Anforderungen daran gestellt werden sollen, ist unter JuristInnen umstritten. Die Rechtsprechung verlangt hierfür, dass der Täter den Eintritt des „Erfolges“ (z.B. den Tod eines Menschen) als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich zumindest damit abfindet.

FAHRLÄSSIGKEIT

Für bestimmte Straftatbestände kann aber auch die fahrlässige Begehung zu einer Strafbarkeit führen. Dies muss dann im Gesetz geregelt sein, wie zum Beispiel bei der fahrlässigen Körperverletzung:

​

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

 

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

​

Anknüpfungspunkt für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ist, dass gegen Sorgfaltspflichten verstoßen wurde. Daher kann es z.B. auch strafbar sein, wenn jemand nicht beabsichtigt, einem anderen Schaden zuzufügen, aber dennoch Vorsichtsmaßnahmen außer Acht lässt, die jedem in der konkreten Situation einleuchten müssten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand betrunken Auto fährt und deshalb einen Unfall verursacht, bei dem Menschen zu Schaden kommen. Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Vorsatzformen und der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten und Beweisprobleme.

VORSATZ

VORSATZ

FAHR

LÄSSIG
KEIT

FAHRLÄSSIGKEIT

Für bestimmte Straftatbestände kann aber auch die fahrlässige Begehung zu einer Strafbarkeit führen. Dies muss dann im Gesetz geregelt sein, wie zum Beispiel bei der fahrlässigen Körperverletzung:

§ 229 Fahrlässige Körperverletzung

 

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Anknüpfungspunkt für eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ist, dass gegen Sorgfaltspflichten verstoßen wurde. Daher kann es z.B. auch strafbar sein, wenn jemand nicht beabsichtigt, einem anderen Schaden zuzufügen, aber dennoch Vorsichtsmaßnahmen außer Acht lässt, die jedem in der konkreten Situation einleuchten müssten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand betrunken Auto fährt und deshalb einen Unfall verursacht, bei dem Menschen zu Schaden kommen. Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Vorsatzformen und der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten und Beweisprobleme.

Vorsatz
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In den letzten Jahren haben illegale Autorennen, bei denen Unbeteiligte zu Tode kamen, immer wieder für Schlagzeilen gesorgt. Besonders der sog. Ku‘damm-Raserfall aus dem Jahr 2016 hat durch ein breites Medienecho hitzige Debatten um die Strafbarkeit illegaler Kfz-Rennen ausgelöst.

Was war passiert? In der Nacht vom 31. Januar auf den 01. Februar 2016 lieferten sich zwei Autofahrer auf dem Berliner Ku’damm über eine Strecke von etwa 1,5 km ein Rennen und rasten dabei über elf zum Teil rote Ampeln, wobei sie Geschwindigkeiten bis 170 km/h erreichten. Einer der Fahrer rammte den Jeep eines Rentners, der aus der Nürnberger Straße bei für ihn grüner Ampel auf die Kreuzung fuhr. Der Wagen des Mannes wurde 70m weit durch die Luft geschleudert. Er hatte keine Überlebenschance und verstarb noch am Unfallort.

​

Bei der rechtlichen Beurteilung des Ku’damm-Raserfalls ist insbesondere problematisch, ob die Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz oder nur fahrlässig handelten. Die Abgrenzung hat ganz erhebliche Folgen: Nimmt man einen Vorsatz hinsichtlich der Tötung des unbeteiligten Fahrers an, so ist der Täter wegen Totschlags oder sogar wegen Mordes zu bestrafen. Bei Mord ist eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Geht man hingegen von einem nur fahrlässigen Verhalten aus, wäre der Täter wegen „fahrlässiger Tötung“ (§ 222 StGB) zu bestrafen. Das Strafmaß beträgt hier – wie beim Diebstahl – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Sind Raser Mörder?

"H. und N. hatten sich 2016 auf dem Berliner Ku’damm ein Rennen mit zwei PS-starken Autos

geliefert; nach 3-einhalb Kilometer Raserei über elf, zum Teil rote Ampeln und Geschwindigkeiten bis 170 km/h rammte

Hamdi H. den Jeep eines Rentners, der starb noch am Unfallort. Rechtlich problematisch und für einen Tatrichter

außerordentlich schwierig sei es [...], ob die Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz oder nur fahrlässig handelten."

Der Berliner Raserfall

Der Berliner Raserfall

"H. und N. hatten sich 2016 auf dem Berliner Ku’damm ein Rennen mit zwei PS-starken Autos

geliefert; nach 3-einhalb Kilometer Raserei über elf, zum Teil rote Ampeln und Geschwindigkeiten bis 170 km/h rammte

Hamdi H. den Jeep eines Rentners, der starb noch am Unfallort. Rechtlich problematisch und für einen Tatrichter

außerordentlich schwierig sei es [...], ob die Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz oder nur fahrlässig handelten."

In den letzten Jahren haben illegale Autorennen, bei denen Unbeteiligte zu Tode kamen, immer wieder für Schlagzeilen gesorgt. Besonders der sog. Ku‘damm-Raserfall aus dem Jahr 2016 hat durch ein breites Medienecho hitzige Debatten um die Strafbarkeit illegaler Kfz-Rennen ausgelöst.

Was war passiert? In der Nacht vom 31. Januar auf den 01. Februar 2016 lieferten sich zwei Autofahrer auf dem Berliner Ku’damm über eine Strecke von etwa 1,5 km ein Rennen und rasten dabei über elf zum Teil rote Ampeln, wobei sie Geschwindigkeiten bis 170 km/h erreichten. Einer der Fahrer rammte den Jeep eines Rentners, der aus der Nürnberger Straße bei für ihn grüner Ampel auf die Kreuzung fuhr. Der Wagen des Mannes wurde 70m weit durch die Luft geschleudert. Er hatte keine Überlebenschance und verstarb noch am Unfallort.

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Bei der rechtlichen Beurteilung des Ku’damm-Raserfalls ist insbesondere problematisch, ob die Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz oder nur fahrlässig handelten. Die Abgrenzung hat ganz erhebliche Folgen: Nimmt man einen Vorsatz hinsichtlich der Tötung des unbeteiligten Fahrers an, so ist der Täter wegen Totschlags oder sogar wegen Mordes zu bestrafen. Bei Mord ist eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Geht man hingegen von einem nur fahrlässigen Verhalten aus, wäre der Täter wegen „fahrlässiger Tötung“ (§ 222 StGB) zu bestrafen. Das Strafmaß beträgt hier – wie beim Diebstahl – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

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Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe

RECHTFERTIGUNGS- UND ENTSCHULDIGUNGSGRÜNDE

Es gibt Situationen, in denen der Täter zwar den Tatbestand einer Straftat verwirklicht hat, die Tat aber dennoch gerechtfertigt ist. Ist dies der Fall, wird die Tat von der Rechtsordnung gebilligt und nicht als Unrecht betrachtet. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann.

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Der bekannteste Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr (§ 32 StGB). Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Das Notwehrrecht ermöglicht es somit, sich in einer sog. Notwehrlage gewaltsam gegen Angriffe von anderen Menschen zu wehren. Sogar die Tötung eines Menschen kann vom Notwehrrecht gedeckt sein und damit straflos bleiben. Dafür muss zur Verteidigung das „relativ mildeste Mittel“ gewählt werden. Das bedeutet, dass unter mehreren gleich effektiven Mitteln dasjenige genommen werden muss, das dem Angreifer am wenigsten Schaden zufügt. Einschränkungen des Notwehrrechts können sich jedoch beispielsweise ergeben, wenn dem Angriff eine Provokation vorausgegangen ist oder wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung besteht. Wer mit dem Gewehr auf einen Apfeldieb schießt, ist nicht gerechtfertigt.

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Ein weiterer wichtiger Rechtfertigungsgrund ist der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB).  Danach kann die Begehung von Straftaten gerechtfertigt sein, um eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit abzuwenden. Dies gilt aber nur, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Wenn jemand beispielsweise auf einer Bergwanderung in den winterlichen Alpen kurz vor dem Erfrieren in eine Hütte einbricht, beeinträchtigt er oder sie zwar fremdes Eigentum und erfüllt die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung. Aufgrund der akuten Lebensgefahr ist die Tat aber gerechtfertigt. Das bedrohte Rechtsgut Leben überwiegt hier das beeinträchtigte Rechtsgut Eigentum, so dass ein solches Verhalten ausnahmsweise nicht strafbar ist.

Falls keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, kann die Tat immer noch entschuldigt sein. In diesem Fall wird zwar davon ausgegangen, dass die Tat grundsätzlich rechtlich zu missbilligen ist, aber im konkreten Fall dem Täter kein Vorwurf gemacht werden kann. Der Täter bleibt somit straflos. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es für die Täterin aufgrund einer Ausnahmesituation besonders schwierig gewesen wäre, den Anforderungen des Rechts gerecht zu werden. Dadurch wird die geltende Rechtsordnung nicht derart in Frage gestellt, dass eine Strafe erforderlich ist. Wichtige Entschuldigungsgründe sind die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33 StGB) oder der Entschuldigende Notstand (§ 35 StGB).

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Der Entschuldigende Notstand kommt in Situationen zur Anwendung, in denen die Täterin aus einer außergewöhnlichen Motivationslage handelt und ihr nicht zugemutet werden kann, sich normgerecht zu verhalten.

§ 35 Abs. 1 S. 1 StGB

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Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.

Ein Beispiel: T liegt mit einer entzündeten Bauchspeicheldrüse im Krankenhaus. Sein Zustand ist jedoch nicht lebensbedrohlich. Weil seine Schmerzen unerträglich werden, benötigt er dringend ein Schmerzmittel. Es ist jedoch nur noch eine Dosis vorhanden, die schon sein Nachbar in der Hand hält. Daraufhin nimmt er dem Nachbarn das Schmerzmittel mit Gewalt weg.

Durch die gewaltsame Wegnahme des Schmerzmittels hat T den Tatbestand eines Raubes (§ 249 StGB) verwirklicht. Rechtfertigungsgründe kommen hier nicht in Betracht. Insbesondere liegt kein Fall der Notwehr vor, weil T nicht von seinem Nachbarn angegriffen wird. T handelte jedoch, um eine gegenwärtige Gefahr für seine Gesundheit (Leib) abzuwenden.  Da hier keine milderen Mittel als die Wegnahme des Schmerzmittels in Frage kamen und T nur durch die Einnahme des Schmerzmittels seine Schmerzen lindern konnte,  war seine Handlung auch geeignet und erforderlich (nicht anders abwendbar). Einschränkungen des Notstandsrechts können sich jedoch daraus ergeben, dass dem Täter zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder ihm etwa wegen seines Berufes besondere Schutzpflichten gegenüber der Allgemeinheit zukommen, wie z.B. bei PolizistInnen.

 

In unserem Fall ist T gem. § 35 StGB entschuldigt und wird nicht bestraft. Anders als bei den Rechtfertigungsgründen wird das Verhalten des Täters jedoch nicht von der Rechtsordnung gebilligt, sondern lediglich auf eine Bestrafung verzichtet, da ihm ein rechtstreues Verhalten nicht oder nur schwer zumutbar war. 

Versuch

VERSUCH

Der Versuch

TÄTERSCHAFT UND TEILNAHME

Was macht

Beate Zschäpe

zur Täterin?

Täteschaft und Teilnahm
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